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Die "Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)" beinhalten Anwendungsregelungen zur Umsetzung des Rechts auf Datenzugriff durch die Finanzbehörden. Demnach dürfen die Finanzbehörden auf digital gespeicherte Daten zugreifen. Mittlerweile werden die Daten über eine Digitale Lohnschnittstelle (DLS) in Lohnabzug bereitgestellt.

Seit 2006 sind Geburtsbeihilfen uneingeschränkt steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Als geldwerter Vorteil wird Arbeitslohn/Arbeitsentgelt bezeichnet, wenn ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder ähnlicher Leistungen erhält.

Der Begriff der Einnahmen im Sinne Lohnsteuerrechts setzt nicht zwangsläufig die Übertragung eines Wirtschaftsguts im engeren Sinne voraus, da auch ein Nutzungsrecht oder die kostenlose Teilnahme an einer Veranstaltung zu den Einnahmen gehören können. Als geldwertes Gut kommt jeder greifbare Vorteil in Betracht, dem ein in Geld ausdrückbarer Wert zugeordnet werden kann.

Der geldwerte Vorteil entspricht dem Geldbetrag, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste (oder mehr ausgeben müsste), wenn er sich die Sache oder die Leistung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (einschließlich Mehrwertsteuer) selbst beschaffen würde.

Dieser Betrag ist steuer- und beitragspflichtiges Entgelt. Für die Bewertung bestimmter Sachbezüge gelten einheitliche Bewertungsrichtlinien, z.B. Sachbezugsverordnung.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 520 Euro monatlich zahlt der Beschäftigte grundsätzlich keine Abgaben.

Der Arbeitgeber zahlt dafür eine pauschale Abgabe von 30 Prozent. Davon entfallen 15 Prozent auf die Rentenversicherung und 13 Prozent auf die Krankenversicherung sowie 2 Prozent auf eine pauschale Abgeltungssteuer (einschl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).

Die geltende Geringfügigkeitsgrenze (bis 30.09.2022 - 450 Euro) beträgt 520 Euro monatlich. Sie gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommt es nur noch auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt an. Die wöchentliche Arbeitszeit ist seit 1. April 2003 unerheblich.

Für alle neuen Beschäftigungsverhältnisse ab 1.1.2013 gilt die Rentenversicherungspflicht für die Minijobber. Allerdings können sich die Minijobber durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Befreiungsantrag).

Tipp: In Lohnabzug finden Sie eine Vorlage eines solchen Befreiungsantrags in den Personaldaten.

 

Wird neben einer bereits versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch ein 520-EUR-Nebenjob ausgeübt, sind diese beiden Beschäftigungen seit 1. April 2003 nicht mehr zu addieren. Die Folge ist, dass die 520-EUR-Beschäftigung in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei bleibt. Etwas anders wird es, wenn neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere 520-EUR-Nebenjobs ausgeübt werden. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung scheidet die Zusammenrechnung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, und zwar immer für die Beschäftigung, die zeitlich zuerst aufgenommen wurde. Die anderen Nebenjobs werden wie bisher mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, mit der Folge, dass für diese Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht eintritt. Wie bisher dürfen Sie in der Arbeitslosenversicherung einen oder mehrere 520-EUR-Nebenjobs nicht mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenrechnen. Selbst eine Zusammenrechnung der 520-EUR-Nebenjobs untereinander ist nicht möglich, wenn diese neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Beispiel:
Ein versicherungspflichtig Beschäftigter (monatliches Arbeitsentgelt: 1.900 EUR) nimmt am 1. Mai zusätzlich noch eine Nebenbeschäftigung im Betrieb B auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 320 EUR. Darüber hinaus beginnt er am 1. August noch eine weitere Nebenbeschäftigung im Betrieb C. Dafür erhält er ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 260 EUR.

Ergebnis:

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung:
Die im Betrieb B ausgeübte Nebenbeschäftigung darf nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung addiert werden. Sie bleibt in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei. Es sind aber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Der Nebenjob im Betrieb C muss mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Dadurch entsteht für diese Beschäftigung Versicherungspflicht.

Arbeitslosenversicherung:
In der Arbeitslosenversicherung darf weder der Nebenjob im Betrieb B noch der Nebenjob im Betrieb C mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Selbst eine Zusammenrechnung der beiden Nebenjobs ist nicht zulässig. Somit gelten beide Beschäftigungen weiterhin als geringfügig entlohnt und bleiben versicherungsfrei.

Grundsätzlich gelten für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten dieselben Regelungen, die auch für geringfügig Beschäftigte bei anderen Arbeitgebern gelten. Um eine Beschäftigung im Privathaushalt handelt es sich, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

Dennoch sind hier einige Besonderheiten zu beachten, beispielsweise gelten abweichende Pauschalbeitragssätze und zwar sowohl zur Kranken- als auch zur Rentenversicherung von einheitlich jeweils 5 Prozent. Daneben sind 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer zu zahlen.

Hinsichtlich der Meldungen für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, das so genannte Haushaltsscheckverfahren. Hierfür brauchen nur reduzierte Angaben zum Beschäftigungsverhältnis gemacht zu werden. Zu melden sind lediglich der Beginn der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie bei einer Beendigung das Ende der Beschäftigung. Grundsätzlich muss bei jeder Entgeltzahlung ein Haushaltsscheck ausgestellt werden. Wird das Arbeitsentgelt immer in gleich bleibender Höhe gezahlt, kann der Haushaltsscheck auch als Dauerscheck ausgestellt werden. Wie die sonst üblichen Meldungen für geringfügig Beschäftigte ist der Haushaltsscheck zentral bei der Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) einzureichen.

Geringverdiener sind aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses sozialversicherungspflichtig; allerdings muss der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) allein tragen. Geringverdiener dürfen jedoch nicht mit den sozialversicherungsfreien geringfügig Beschäftigten verwechselt werden.

Der Arbeitgeber hat für die im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung beschäftigten Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt, sowie für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein zu tragen. Diese Geringverdienergrenze beträgt monatlich 325 EUR.

Für Arbeitnehmer, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR (Geringverdienergrenze) nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein aufbringen. Wird die Geringverdienergrenze nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt überschritten, hat der Arbeitgeber die Beiträge von einem Arbeitsentgelt bis zur Geringverdienergrenze allein zu tragen; von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden Betrag tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge sodann je zur Hälfte.

Die Gesamtsumme der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Auch wenn nicht in allen Zweigen Versicherungspflicht besteht oder der Beitrag nur vom Arbeitgeber aufzubringen ist, wird der geschuldete Beitrag als Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezeichnet. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen.

Ausgenommen davon sind
- zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung und
- Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,35 Prozent.

Als Gesellschafter Geschäftsführer werden Personen bezeichnet, welche Geschäftsführer in einem Unternehmen und gleichzeitig auch Gesellschafter dort sind.

Diese Personen sind häufig nicht sozialversicherungspflichtig, da sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Selbstständige behandelt werden. Das hat in aller Regel zur Folge, dass dieser Personenkreis nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Seit 1. Januar 2005 wird bei diesem Personenkreis bei Anmeldungen zur Sozialversicherung ein Kennzeichen auf den Anmeldungen verlangt (Statuskennzeichen= 2). Dieses löst ein so genanntes Statusfeststellungsverfahren durch die Sozialversicherungsträger aus.