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Zeit­arbeit

Die Zeitarbeit ist ein Arbeitsmodell, das sich im Vergleich zu einem regulären Angestelltenverhältnis bei Vergütung, Krankheit und Urlaubsanspruch unterscheiden kann. Synonyme zur Zeitarbeit sind Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit. Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Zeitarbeitsunternehmen verleihen dabei Arbeitnehmer an Unternehmen, die als Entleiher fungieren und mit der Zeitarbeitsfirma zusammenarbeiten. Zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer besteht ein Vertrag. Das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer hat allerdings der Entleiher. Nach § 1 Abs. 1b S.1-3 AÜG dürfen Arbeitnehmer bei der Zeitarbeit grundsätzlich nicht länger als 18 Monate in einem Betrieb beschäftigt werden. In manchen Fällen können allerdings Ausnahmen bestehen.

Zeit­arbeit: Ab­grenzung zum Zeit- und Werk­vertrag

Der Begriff Zeitarbeit ist von den Begriffen Werkvertrag und Zeitvertrag zu trennen. Bei einem Werkvertrag handelt es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, bei dem kein Unterschied zwischen dem weisungsberechtigten Arbeitgeber und dem Arbeitgeber nach Vertrag besteht.

Aufgrund des ähnlichen Klangs des Begriffs kann auch der Zeitvertrag mit der Zeitarbeit verwechselt werden. Ein Zeitvertrag ist allerdings lediglich eine andere Bezeichnung für einen Vertrag mit zeitlicher Befristung.

Recht­liche Besonder­heiten bei der Zeit­arbeit

Bei der Zeitarbeit gelten andere rechtliche Grundlagen hinsichtlich Krankheitsfällen, Urlaubstagen und Vergütung.

Nach § 8 AÜG haben Arbeitnehmer, die Zeitarbeit leisten, einen Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers. Dieser Grundsatz gilt allerdings nur so lange wie nicht nach einem anerkannten Tarifvertrag bezahlt wird. § 8 Abs. 2 AÜG legt darüber hinaus fest, dass Abweichungen vom Lohn bis zu neun Monaten beziehungsweise in manchen Fällen auch bis zu 15 Monaten lang möglich sind, wenn die festgesetzten Untergrenzen in der Bezahlung eingehalten werden.

Grundsätzlich steht Arbeitnehmern in Zeitarbeit derselbe Urlaubsanspruch wie herkömmlich Beschäftigten zu, allerdings muss zunächst die Wartezeit erfüllt werden(BurlG). Wird der Arbeitnehmer in Zeitarbeit vor Ablauf dieser sechs monatigen Wartezeit nicht mehr in demselben Unternehmen beschäftigt, kann er pro Arbeitsmonat ein Zwölftel des Jahresurlaubs beanspruchen. Zudem muss bei einem Urlaubsantrag sowohl der Entleiher als auch die Zeitarbeitsfirma informiert werden.

Grundsätzlich haben auch Beschäftigte, die im Rahmen von Zeitarbeit angestellt sind, das Recht auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (EntgFG), sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Demnach muss es sich also um eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder einem Unfall handeln. Diese darf nicht selbst verschuldet sein. Innerhalb der ersten vier Wochen kann bei einer Beschäftigung in Zeitarbeit die Lohnfortzahlungshöhe variieren. Daher können hier Abweichungen zu den Regelungen der regulär Beschäftigten bestehen. Eine Lohnsoftware von DATALINE kann auch bei Arbeitnehmern, die auf Basis von Zeitarbeit einem Unternehmen überlassen werden, Verwendung finden.

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