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So rechnen Sie SFN-Zuschläge im Lohprogramm ab

SFN-Zuschläge werden je nach Art der begünstigten Zeit und der Arbeitszeit mit unterschiedlichen Prozentsätzen im Lohnprogramm berechnet. Bei den SFN-Zuschlägen handelt es sich um Zahlungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Diese Zuschläge sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig. Allerdings können sie in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei sein. Dabei ist zu beachten, dass die Steuer- und Beitragsfreiheit nur für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonn-, Feiertagen oder Nachtarbeit für die SFN-Zuschläge gilt.

 

Die Berechnung der SFN-Zuschläge erfolgt anhand des Grundlohns. Beim Grundlohn handelt es sich um den laufenden Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in seiner maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum erhält.

 

Bei der Steuerfreiheit gelten folgende Grenzen:

 

Art der begünstigten ZeitArbeitszeitenZuschlagAnmerkungen
Nachtarbeit
Von 20 Uhr bis 6 Uhr
25 Prozent  
Von 0 Uhr bis 4 Uhr 40 Prozent Der Zuschlag ist nur steuerfrei, wenn die Arbeit vor 0 Uhr beginnt.
Sonntagsarbeit Von 0 bis 24 Uhr 50 Prozent
Wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, verlängert sich der Zeitraum der Begünstigung bis 4 Uhr des folgenden Tages.
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen Am 24.12. ab 14 Uhr 150 Prozent
Am 25. und 26.12. und am 1.5. 150 Prozent

 

Im Gegensatz zum Nachtarbeitszuschlag dürfen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht kumulativ im Lohnabrechnungsprogramm angewendet werden. Ist der Sonntag ein Feiertag, ist nur der Feiertagszuschlag steuerfrei.

 

SFN-Zuschläge zählen übrigens nicht zum Mindestlohn.

 

SFN-Zuschläge werden im Lohnprogramm zum Arbeitslohn hinzugerechnet

Beträgt der Stundenlohn mehr als 25 Euro, so sind steuerfreie SFN-Zuschläge im Lohnprogramm dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Beträgt der Stundenlohn mehr als 25 Euro ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig. Im Rahmen der Unfallversicherung sind grundsätzlich die gesamten SFN-Zuschläge beitragspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob Teile von diesem Betrag steuer- und beitragsfrei sind. Steuerrechtlich gilt für steuerfreie SFN-Zuschläge ein maximaler Stundenlohn von 50 Euro.

 

Der laufende Arbeitslohn wird zur Ermittlung des Grundlohns in einen Stundengrundlohn umgerechnet. Dazu wird der laufende Arbeitslohn eines Lohnabrechnungszeitraumes durch die Stundenzahl der Arbeitszeiten dividiert und mit dem Faktor 4,35 multipliziert.

 

Monatslohn : (wöchentliche Arbeitszeit x 4,35) = Stundenlohn

 

Ein lohnsteuerfreier Arbeitslohn wird bei der Ermittlung des Grundlohns nicht berücksichtigt. Steuerfreie Beträge aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds sind hingegen bei der Abrechnung im Lohnprogramm miteinzubeziehen.

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