Lohnsteuertabelle A und B – die Unterschiede

Generell wird zwischen einer allgemeinen Lohnsteuertabelle A für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und der besonderen Tabelle oder auch Lohnsteuertabelle B unterschieden. Letztere gilt für nicht Rentenversicherungspflichtige wie zum Beispiel Beamte oder Gesellschafter-Geschäftsführer. Welche Tabelle Sie anwenden müssen, richtet sich also danach, ob im vorliegenden Arbeitsverhältnis Pflichtbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden oder nicht. Im Regelfall, also bei rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit, ist die allgemeine Lohnsteuertabelle A mit ungekürzter Vorsorgepauschale die richtige Wahl. Die allgemeine Tabelle ist ebenfalls zu nutzen, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, beispielsweise bei geringfügiger oder gering entlohnter Beschäftigung. Das ist unter anderem bei Lehrlingen, Praktikanten oder Werkstudenten der Fall.

Lohnsteuertabelle A: Für Arbeitnehmer in der Rentenversicherung

Im Regelfall, also bei rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit, ist die allgemeine Lohnsteuertabelle A mit ungekürzter Vorsorgepauschale die richtige Wahl. Die allgemeine Tabelle ist ebenfalls zu nutzen, wenn keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, beispielsweise bei geringfügiger (Minijob) oder gering entlohnter Beschäftigung. Das ist unter anderem bei Lehrlingen, Praktikanten oder Werkstudenten der Fall.

Lohnsteuertabelle B gilt für nicht Rentenversicherungspflichtige

Die besondere Lohnsteuertabelle B, die wegen der gekürzten Vorsorgepauschale in bestimmten Lohnbereichen eine höhere Lohnsteuer ausweist, gilt also für Personen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. Das sind im Wesentlichen Beamte und Beamtenpensionäre beziehungsweise Personen mit vergleichbarem Status. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, Berufssoldaten und Richter zählen zu diesem Personenkreis. Die besondere Lohnsteuertabelle ist auch für diverse Rentenarten, etwa Altersvollrentner oder für weiterbeschäftigte Altersrentner anzuwenden, die ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Arbeitnehmer wie Geistliche oder Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, die auf Antrag ihres Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, gehören ebenfalls dazu.

 

Für beide Lohnsteuertabellen gilt:

 

Sie sind nicht anzuwenden, wenn die Löhne maschinell abgerechnet werden. Hier wird die Lohnsteuer dann direkt aus der Formel im Einkommensteuertarif berechnet. Tabellensprünge gibt es hier nicht, sodass durchaus Differenzen zwischen abgelesener Steuer aus den Tabellen und den gerechneten Steuern aus dem Einkommensteuertarif entstehen können.

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