Altersentlastungsbetrag nach Vollendung des 64. Lebensjahr

Beim Altersentlastungsbetrag handelt es sich um einen Freibetrag, der die Steuerlast für den Arbeitnehmer mindert, da durch den Altersentlastungsbetrag die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert wird. In den Genuss des Altersentlastungsbetrages kommen Arbeitnehmer, die das 64. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob er unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist. Pauschal versteuerte Arbeitnehmer, beispielsweise Minijobber, sind ausgenommen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ausfällt hängt dabei vom Lebensalter des Arbeitnehmers ab und wann er das 64. Lebensjahr vollendet hat.

 

Hinweis: Der Gesetzgeber plant im Jahr 2024 neue Werte für den Altersentlastungsbetrag.

 

Der Freibetrag wird mit einem bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns berechnet. Ausnahmen bestehen bei steuerbegünstigten Versorgungsbezügen. Zudem ist der Altersentlastungsbetrag auf einen Höchstbetrag im Kalenderjahr begrenzt. Dieser und auch der Prozentsatz werden seit 2005 stufenweise abgebaut. Aus diesem Grund ergibt sich die Höhe des Altersentlastungsbetrages aus dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. In der nachfolgenden tabellarischen Aufstellung sehen Sie die Prozentsätze der einzelnen Kalenderjahre zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages und den sich daraus ergebenen Höchstbetrag.

 

Hat ein Arbeitnehmer im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet, so gilt ab 2023 ein Höchstbetrag von 684 € für den Arbeitnehmer als Altersentlastungsbetrag.

 

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag
in Prozent der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1900
2006 38,4 1824
2007 36,8 1748
2008 35,2 1672
2009 33,6 1596
2010 32,0 1520
2011 30,4 1444
2012 28,8 1368
2013 27,2 1292
2014 25,6 1216
2015 24,0 1140
2016 22,4 1064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0,0 0

 

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages in der Lohnabrechnung

Da der Altersentlastungsbetrag als Freibetrag wirkt, erhält der Arbeitnehmer eine günstigere Besteuerung. Der Betrag hat keine Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Der Altersentlastungsbetrag ist personengebunden und nicht auf einen Ehe-/Lebenspartner übertragbar.

 

Der Altersentlastungsbetrag ist kein Bestandteil der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), weshalb dieser als gesondertes Steuermerkmal in der Lohn- und Gehaltssoftware aufgeführt werden muss. Der Arbeitgeber bekommt aus diesem Grund auch keine automatische Mitteilung im Rahmen des ELStAM-Verfahrens. Ob der Altersentlastungsbetrag in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden muss, erfährt der Lohnabrechner durch einen Hinweis der Lohnsoftware. Die Höhe des Betrages ermittelt die Software zur Lohnabrechnung eigenständig, wenn das entsprechende Kennzeichen für den Altersentlastungsbetrag gesetzt ist.

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