Minijob neben einer Hauptbeschäftigung

Wenn neben einer bereits sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) nachgegangen wird, dann werden diese beiden Beschäftigungen nicht addiert. Es gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen eine Entgeltgrenze von 538 Euro. Für den geringfügig entlohnten „Nebenjob“ bleibt es somit – trotz der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei den Regelungen für Minijobs. Es besteht also Versicherungsfreiheit zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung gilt grundsätzlich Versicherungspflicht im Minijob, allerdings kann sich der Beschäftigte davon befreien lassen.

Werden neben einer Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausgeübt, bleibt die zuerst aufgenommene Nebentätigkeit anrechnungsfrei und damit grundsätzlich versicherungsfrei. Der zweite Minijob wird zu der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung addiert. So tritt bei der zeitlich später aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung durch die Zusammenrechnung (Anrechnung auf den Hauptjob) Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht ein. In der Arbeitslosenversicherung findet diese Anrechnung jedoch nicht statt. Auch dürfen hier zwei Minijobs nicht addiert werden, wenn sie neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Beispiel:

Eine Person ist im Betrieb A sozialversicherungspflichtig mit einem monatlichen Entgelt von 2.400 Euro angestellt. Neben dieser Hauptbeschäftigung nimmt sie am 1. August eine Nebenbeschäftigung im Betrieb B mit einem monatlichen Entgelt von 350 Euro auf. Am 1. Oktober kommt eine weitere Nebenbeschäftigung im Betrieb C mit einem monatlichen Entgelt von 230 Euro hinzu.

Ergebnis:

Die im Betrieb B ausgeübte Nebenbeschäftigung darf nicht zur Hauptbeschäftigung addiert werden und bleibt damit in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, es besteht jedoch die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht.

Es sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Der später aufgenommene Nebenjob im Betrieb C wird mit der Hauptbeschäftigung addiert und ist damit in allen drei genannten Sozialversicherungszweigen versicherungspflichtig.

Arbeitslosenversicherung:

Weder Nebenjob B noch Nebenjob C darf in der Arbeitslosenversicherung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Auch das Addieren der beiden Nebenjobs untereinander ist nicht zulässig. Ergo: Beide Nebenjobs gelten weiterhin als geringfügig entlohnte Tätigkeiten und bleiben arbeitslosenversicherungsfrei.

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