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Die Mindest­bemessungs­grundlage für Minijobs

Die Mindestbemessungsgrundlage sorgt bei Minijobs dafür, dass der insgesamt abgeführte Anteil zur Rentenversicherung nicht zu gering ausfällt. Der volle Rentenversicherungsbeitragssatz liegt seit 2018 bei 18,6 Prozent. Normalerweise wird dieser Anteil bei einem rentenversicherungspflichtigen Minijob wie folgt aufgeteilt:

 

 

Im Falle eines monatlichen Verdienstes, der 175 Euro oder weniger beträgt, gilt eine Sonderregelung. Dieser Betrag wird als Mindestbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung angewendet. Daraus ergibt sich pauschal ein Pflichtbeitrag von 32,55 Euro seit dem Jahr 2018, der immer an die Rentenversicherung abgeführt werden muss (basierend auf dem vollen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent). Wie hoch der Anteil des Arbeitnehmers ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Verdienst.

 

Der Arbeitgeberanteil von 15 Prozent wird stets aus dem tatsächlich erzielten Entgelt berechnet. Die Differenz davon zum Pflichtbeitrag hat der Arbeitnehmer allein zu tragen. Hierzu ein Rechenbeispiel:

 

 

Aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage steigt mit geringer werdendem Einkommen der zu tragende Anteil des Arbeitnehmers proportional an. Bei sehr geringen Verdiensten kann es sogar vorkommen, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Kleinstbetrag zurückerstatten muss.

 

Arbeitgeber müssen hierbei darauf achten, den korrekten Anteil zur Rentenversicherung zu erheben und an die Minijobzentrale abzuführen. Bei Arbeitnehmern, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, kommt die Regelung der Mindestbemessungsgrundlage nicht zum Tragen.

 

Natürlich berücksichtigt DATALINE Lohnabzug bei rentenversicherungspflichtigen Minijobbern die Mindestbemessungsgrundlage und ermittelt im Zuge der Monatsabrechnung die Rentenversicherungsbeiträge für den Betrieb und den Arbeitnehmer automatisch, so dass Sie hier stets bequem die korrekten Abgaben zahlen.

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