Die Flexirente – darauf sollten Sie in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm achten

 

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es Änderungen bei der Beschäftigung von Altersvollrentnern, die Sie in Ihrem Lohnabrechnungsprogramm berücksichtigen müssen. Ab diesem Datum trat das „Gesetz zur Flexibilisierung des Rentenübergangs und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation“ in Kraft. Mit der sogenannten Flexirente soll der Übergang in den altersbedingten Ruhestand flexibler gestaltet werden. Entsprechend konnten Altersvollrentner bis zu einer Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass es dabei zu Kürzungen bei der Rente gekommen ist. Wer mehr verdient, musste mit einer anteiligen Rentenkürzung aufgrund des Hinzuverdienstes rechnen. Inzwischen ist die Hinzuverdienstgrenze aufgehoben worden.

 

Diese Änderungen sind für Arbeitgeber wichtig

 

Das Flexirentengesetz soll mehr Attraktivität für die Beschäftigung von Altersvollrentnern schaffen. In Ihrem Lohnabrechnungsprogramm achten Sie bitte auf folgende Punkte:

 

• Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist der beschäftigte Altersvollrentner rentenversicherungspflichtig und mit dem Personengruppenschlüssel 120 abzurechnen.
• Nachdem der beschäftigte Altersvollrentner die Regelaltersgrenze überschritten hat, besteht Rentenversicherungsfreiheit und es wird der Personengruppenschlüssel 119 für versicherungspflichtige Altersvollrentner verwendet.
• Beschäftigte Altersvollrentner haben jedoch nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichten und sich befreien zu lassen. Dann werden sie ebenfalls mit dem Personengruppenschlüssel 120 im Lohnabrechnungsprogramm
• Als Bonus für die Betriebe galt für den Zeitraum vom Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021, dass der vom Arbeitgeber zu leistende Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt, wenn der beschäftigte Altersvollrentner die Regelaltersgrenze erreicht hat. Dies gilt heute allerdings nicht mehr, so dass hier (wieder) die Beitragsgruppe 2 gilt.

 

Nach diesen Regelungen werden Arbeitnehmer, die eine Altersvollrente beziehen, wie folgt im Lohnabrechnungsprogramm aufgeschlüsselt:

 

• Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben: Personengruppe 120, Beitragsgruppe KV 3, RV 1, AV 1, PV 1
• Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben: Personengruppe 119, Beitragsgruppe KV 3, RV 3, AV 2, PV 1
• Wenn auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde: Personengruppe 120, Beitragsgruppe KV 3, RV 1, AV 2, PV 1

 

Das Lohnabrechnungsprogramm von DATALINE erfüllt alle Anforderungen. Neueintragungen oder die Anpassung von bestehenden Arbeitnehmerinformationen können Sie entsprechend der neuen Gesetzeslage vornehmen. Natürlich erkennt DATALINE auch Lohnabzug sowie den Zeitpunkt, an dem die Regelaltersgrenze für einen Arbeitnehmer erreicht ist, und unterstützt Sie mit entsprechenden Hinweisen.

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