Lohnabrechnung erstellen hinsichtlich Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung

Wenn Sie eine Lohnabrechnung erstellen, müssen Sie, wenn Sie Ihren Beschäftigten freie Unterkunft und Verpflegung gewähren, Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung beachten. Diese geldwerten Vorteile sind als Sachbezug steuer- und beitragspflichtig. Besteht hingegen nur eine Vergünstigung für eine Unterkunft und die Verpflegung, dann bezieht sich der geldwerte Vorteil auf den Unterschied zwischen dem Wert des Sachbezugs und dem gezahlten Entgelt. Diese Differenz ist entsprechend steuer- und beitragspflichtig und muss im Lohnabrechnungsprogramm aufgeführt werden.

 

Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung nehmen eine Sonderstellung ein. Grund hierfür sind die amtlich festgelegten Sachbezugswerte in der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die kalenderjährlich angepasst werden. Diese müssen Sie beim Erstellen der Lohnabrechnung beachten. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung beträgt für das Kalenderjahr 2024 bundeseinheitlich 313 Euro monatlich und gilt auch für Jugendliche und Auszubildende.

 

Die 313 Euro teilen sich wie folgt auf:

• Frühstück: 65 Euro (2,17 kalendertäglich)
• Mittagessen: 124 Euro (4,13 kalendertäglich)
• Abendessen: 124 Euro (4,13 kalendertäglich)

 

Welche Sachbezugswerte müssen im Lohnabrechnungsprogramm herangezogen werden?

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft für das Kalenderjahr liegt bundeseinheitlich bei 278 Euro monatlich. Wird eine Unterkunft von mehreren Beschäftigten bezogen, gelten andere Werte, die sich aus dem § 2 Abs. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung ergeben. Wenn Sie die Lohnabrechnung erstellen, müssen Sie jedoch beachten, ob es sich um eine Unterkunft oder um eine Wohnung handelt. Nur wenn der Beschäftigte in einer Unterkunft untergebracht ist, gilt der amtliche Sachbezugswert. Wird hingegen eine Wohnung bewohnt, muss der Wert im Lohnabrechnungsprogramm nach dem ortsüblichen Mietpreis bemessen werden.

 

Definition einer Wohnung und einer Unterkunft

 

Um eine Wohnung handelt es sich, wenn es eine in sich geschlossene Einheit von Räumen ist und ein selbständig geführter Haushalt ermöglicht wird. Es muss eine Wasserversorgung und
-entsorgung gegeben sein. Eine Küche oder eine Kochgelegenheit, die einer Küche gleichkommt sowie eine Toilette müssen ebenfalls vorhanden sein. Somit gilt ein Einzimmerapartment mit Küchenzeile und WC als Wohnung. Ein Wohnraum, bei dem Bad, Toilette und Küche gemeinschaftlich benutzt werden ist hingegen eine Unterkunft.

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