Steuerklasse VI: Charakteristika und Geltungsbereich

Steuerklasse VI – zugeordnete Personen

Geben Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden nicht rechtzeitig ihr Geburtsdatum oder ihre Identifikationsnummer bekannt, werden sie auch der Steuerklasse VI zugeordnet.

Pflichten aus der Zuordnung zu Steuerklasse VI

Personen, die der Steuerklasse VI zugeordnet sind, müssen verpflichtend eine Steuererklärung abgeben. Die Frist zur Abgabe dieser Erklärung ist seit 2019 der 31. Juli des Folgejahres.

Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale mittels einer Lohnsoftware

Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM werden seit 2013 vom Arbeitgeber elektronisch abgerufen. Hierfür benötigt dieser eine Lohnsoftware, etwa die DATALINE Lohnsoftware „Lohnabzug“. Ab der Version „Lohnabzug Classic“ besteht hier eine ELStAM-Abrufmöglichkeit. Mit dieser können die ELStAM von neuen Mitarbeitern genauso wie die ELStAM-Änderungen des Bestandspersonals problemlos bezogen werden.