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Lohn­pro­gramm: Pau­schalierte Lohn­steuer als Sonder­fall

In der Regel erfolgt die Lohnabrechnung im Lohnprogramm nach Steuerklassen und das Gehalt wird entsprechend besteuert. Bei bestimmten Lohnarten besteht aber auch die Möglichkeit, die einzelnen Lohnbestandteile pauschal zu besteuern. Die pauschalierte Lohnsteuer ist jedoch ein Sonderfall, bei dem es sich um gesetzlich festgelegte Fallkonstellationen handelt. Nicht nur bestimmte Lohnarten, sondern auch der Lohn einzelner Personenkreise kann pauschal versteuert werden. Zu diesen pauschal besteuerten Personenkreisen zählen:

• Minijobber mit zwei Prozent Versteuerung (Pauschsteuer), bei denen pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden.
• Minijobber mit 20 Prozent Pauschalierung
• kurzfristig Beschäftigte mit einer Pauschalierung von 25 Prozent
• In der Land- und Forstwirtschaft kurzfristig Beschäftigte mit 5 Prozent.

Auf die pauschale Lohnsteuer fallen ebenso Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge an. Die Steuer wird über die Lohnsteuer-Anmeldung mit dem Lohnprogramm an das zuständige Finanzamt der Betriebsstätte übermittelt. Eine Ausnahme bilden hier die Minijobber mit 2 Prozent Pauschsteuer. Hier sind in der 2-prozentigen Pauschsteuer die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag bereits enthalten. Daneben erfolgt die Erstattung der 2 Prozent-Pauschsteuer über den Beitragsnachweis der Minijobber an die Minijob-Zentrale und nicht über die Lohnsteuer-Anmeldung.

Lohn­pro­gramm von DATALINE: Pau­schalierung der Lohn­steuer sowie Kirchen­steuer

Bei bestimmten Lohnarten ist bei der Pauschalierung der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer zu pauschalieren und ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent zu erheben. Bei der Erhebung der Kirchensteuer gibt es zwei mögliche Verfahren. Zum einen das vereinfachte Verfahren, bei dem für alle Arbeitnehmer (auch für Konfessionslose) der pauschale Kirchensteuersatz in der Lohnsoftware angewendet wird. Zum anderen gibt es das Nachweisverfahren, bei dem der Regelkirchensteuersatz anfällt. Die entsprechenden Einstellungen können Sie in Lohnabzug erfassen.

Auch Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz können pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Hierbei gilt die Entfernungspauschale von 0,38 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer bzw. 0,35 Euro ab 21. Entfernungskilometer. Hierzu zählen auch Job-Tickets für die öffentlichen Verkehrsmittel.

Bei unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten, die vom Betrieb gewährt werden oder bei denen die Zuzahlung durch den Arbeitnehmer unter dem Sachbezugswert liegt, handelt es sich um einen steuer- und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Dieser kann pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Erholungsbeihilfen, die zur Abwendung drohender oder bereits bestehender Gesundheitsschäden dienen, sind bis zu einem Wert von 600 Euro steuerfrei und brauchen nicht pauschal versteuert werden. Alle anderen Erholungsbeihilfen dürfen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Beihilfe je Kalenderjahr einen bestimmten Betrag nicht übersteigen darf.

Pau­schale Lohn­steuer bei Reise­kosten in der Lohn­soft­ware ab­rech­nen

Bei beruflich veranlassten Reisekosten kann der Verpflegungsmehraufwand bis zu einer Grenze von bis zu 24 Euro steuerfrei erstattet werden. Erst wenn die steuerfreien Pauschbeträge überschritten werden, können diese pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Wird dem Arbeitnehmer oder einer anderen außerbetrieblichen Person eine betrieblich veranlasste Sachzuwendung gewährt, kann diese mit 30 Prozent pauschal in der Software zur Lohnabrechnung aufgeführt werden. Dies gilt jedoch nicht für Geldgeschenke.

Bei Sachzuwendungen kann die Pauschalierung jedoch nur einheitlich erhoben werden, wobei als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Kosten inklusive Umsatzsteuer gelten. Übersteigen die Aufwendungen pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 Euro, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer sowie die Kirchensteuern und Solidaritätszuschläge in der Lohnsoftware auf den Arbeitnehmer zu übertragen.

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