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Lohn­pro­gramm: Arbeit­geber sind zur Insolvenz­geld­umlage ver­pflichtet

Wenn ein Arbeitgeber die Lohnabrechnung erstellt, ist dieser verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage mit einem bestimmten Prozentsatz vom rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt an die Einzugsstelle zu übermitteln.

Im Lohnprogramm ist die Insolvenzgeldumlage nach der monatlichen Lohnabrechnung in der Zeile 0050 über die Beitragsnachweise zu finden. Grundsätzlich ist jedes Unternehmen dazu verpflichtet, die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.

Ausgenommen sind unter anderem Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor sowie unter Umständen kirchliche Einrichtungen. Auch für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH ist grundsätzlich keine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Gleichermaßen sind Vorstände einer AG sowie Aufsichtsräte von der Umlagepflicht ausgenommen. Für alle anderen gilt, dass die Insolvenzgeldumlage jeden Monat mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie den Umlagen U1 und U2 abzuführen ist. Die Umlage wird von den Einzugsstellen an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet.

Berech­nung der Insolvenz­geld­umlage in der Lohn­soft­ware

Die Insolvenzgeldumlage wird vom laufenden und einmaligen rentenversicherungspflichtigen Entgelt in der Höhe des aktuell geltenden Prozentsatzes, aber höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, erhoben. Die Lohnsoftware berechnet die monatliche Umlage anhand des Prozentsatzes und des eingetragenen Entgeltes. Die Insolvenzgeldumlage ist in voller Höhe vom Arbeitgeber zu tragen und kann nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ist ein Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig, erfolgt die Berechnung nach dem grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Alle Vergütungsbestandteile, die nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören bleiben bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage unberücksichtigt.

Die Insolvenzgeldumlagepflicht gilt auch für folgende Arbeitnehmer:

• Minijobber
• Erwerbsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Altersrentner
• Heimarbeiter
• mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer, die rentenversicherungspflichtig sind
• Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden
• Beschäftigte, die arbeitsunfähig sind und eine Entgeltfortzahlung erhalten
• Beamte und beamtenähnliche Personen wie Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, die in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft Entgelt erhalten
• Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind.

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