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Die Urlaubsentgelt­berechnung nach dem Bundesurlaubs­gesetz

Die Urlaubsentgeltberechnung im Bundesurlaubsgesetz sieht grundsätzlich vor, dass der Arbeitnehmer einen Durchschnittsbetrag als Urlaubsentgelt erhält. Der Anspruch auf bezahlte Erholung (bezahlter Urlaub) ergibt sich aus § 1 BurlG. Maßgeblich ist zunächst das Grundgehalt, das sich aus dem Arbeitsvertrag oder Tarif ergibt. Beim Urlaubsentgelt ist der Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen ausschlaggebend (§ 11 Abs. 1 S. 1 BurlG). Dieser Referenzzeitraum ist die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsentgelts. Neben dem Gehalt, beziehungsweise dem Stundenlohn, werden im Grunde alle Entgeltbestandteile, die der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum erhalten hat, bei der Berechnung des Urlaubsentgelts berücksichtigt.

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Arbeitnehmer mit einem festen gleichbleibenden Gehalt erhalten auch während des bezahlten Urlaubs ihr Gehalt durchgezahlt. Anders sieht es jedoch bei Arbeitnehmern mit schwankenden Entgelten (z.B. Stundenlöhnen) aus. Hier wird monatlich ein (mehr oder minder) schwankendes Entgelt vergütet.

 

Die Frage nach der Urlaubsentgeltberechnung stellt sich daher besonders für Arbeitnehmer, die neben dem Gehalt oder Stundenlohn weitere variable Lohnbestandteile erhalten.

 

Urlaubsentgeltberechnung: Das wird im Entgelt erfasst

Für die Urlaubsentgeltberechnung ist die gesamte Vergütung einschließlich vermögenswirksamer Leistungen und Zulagen entscheidend, sofern diese für einen bestimmten Zeitraum bestimmt sind. Handelt es sich um einmalige Zahlungen, können diese laut Rechtsprechung lediglich dann zur Urlaubsentgeltberechnung herangezogen werden, wenn sie auf den Bezugszeitraum entfallen. Bei der Urlaubsentgeltberechnung werden laut Bundesurlaubsgesetz Spesen oder Aufwandsentschädigungen ebenso wie Überstunden nicht berücksichtigt (Bezüglich der Regelung der Überstunden: § 11 Abs.1 S. 1 BurlG).
Sofern der Arbeitsvertrag auf einen geltenden Tarifvertrag verweist, sind dort ggf. eigene/weitere Berechnungsvorschriften vermerkt.

 

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