Arbeitszeiterfassung: Das beinhaltet das EUGH-Urteil zur Arbeitszeit

Systeme zur Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer sollen eingerichtet werden – dazu hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) mit seinem Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18) die Mitgliedsstaaten verpflichtet.

 

Zudem werden die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, den Arbeitnehmern die Mindestruhezeiten zu gewähren und Ihnen die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zugutekommen zu lassen. Die Regelungen des EuGH zur Arbeitszeit beziehen sich auf die Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers. Hintergrund ist der Arbeitnehmerschutz.

 

Somit ist auch Deutschland in der Pflicht, entsprechende Gesetze zu schaffen, soweit diese noch nicht den europäischen Vorgaben entsprechen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet derzeit eine „Arbeitszeitrichtlinie“. Im Moment ist diese aber noch nicht veröffentlicht, sodass abzuwarten bleibt, welche Regelungen hierzu konkret aufgenommen werden.

 

Arbeitszeiterfassung in Deutschland – das ändert sich

Die derzeitige Regelung zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland sieht lediglich eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die Arbeitszeit zu erfassen, die über die werktägliche Arbeit hinausgeht. Eine Arbeitszeiterfassung, die hierüber hinausgeht, findet sich lediglich in den Bereichen, die vom Mindestlohngesetz bzw. dem Arbeitnehmerentsendegesetz erfasst sind.

 

Mit dem Urteil des EuGH wird die Arbeitszeit voraussichtlich wesentlich umfangreicher als bisher erfasst, sodass bereits existierende Zeitsysteme ggf. angepasst werden müssen. Ein Anstieg der Bürokratie ist zumindest für die Zeit der Umstellung der Arbeitszeiterfassung voraussehbar. Darüber hinaus ist zu vermuten, dass flexible Arbeitszeitmodelle wohl neu konzipiert werden müssen. Wie genau diese Änderungen zur Arbeitszeiterfassung vom deutschen Gesetzgeber ausgestaltet werden, bleibt abzuwarten.

 

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