Nachweisgesetz bestimmt schriftliches Fixieren wesentlicher Vertragsbestimmungen

Das Nachweisgesetz verpflichtet Sie als Arbeitgeber, neu eingestellten Arbeitskräften eine schriftliche, unterzeichnete Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsvertrages zu überstellen. Dies muss spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen und ist ausschließlich in schriftlicher Form gültig. Eine elektronische Übermittlung ist nicht rechtsgültig. In der Niederschrift müssen folgende Angaben aufgeführt werden:

 

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die vorhersehbare Dauer angegeben werden
  4. Arbeitsort und gegebenenfalls der Hinweis auf verschiedene Orte, falls der Arbeitnehmer an mehr als einem Standort tätig ist
  5. eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  6. Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, inklusive möglicher Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie deren Fälligkeit
  7. Dauer der Probezeit, falls vereinbart
  8. Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, einschließlich der Vergütung für Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Entgeltbestandteile und deren Fälligkeit und Art der Auszahlung
  9. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und -zeiten
  10. Anzahl der jährlichen Urlaubstage
  11. Kündigungsfristen
  12. ein Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

 

Punkt sechs bis neun lassen sich durch einen Hinweis auf einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Punkt acht und neun ebenfalls durch einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung ersetzen.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ebenfalls zu beachten ist unter anderem der Anmeldezeitraum der Lohnsteuer, deren Anmeldung Sie über eine Lohnabrechnungssoftware wie DATALINE durchführen können.

 

Sonderregelungen innerhalb des Nachweisgesetzes

 

Im Rahmen des Nachweisgesetzes gibt es Sonderbestimmungen. Das Gesetz gilt beispielsweise nicht für vorübergehende Aushilfstätigkeiten, die maximal einen Monat dauern. Auch bei der Beschäftigung von Praktikanten kann das Nachweisgesetz angewendet werden. Es gilt bei Praktikanten grundsätzlich, wenn diese nach den Bestimmungen des Mindestlohns als Arbeitnehmer gelten.

Praktikumskräfte sind vom Nachweisgesetz ausgenommen, wenn es sich um ein Praktikum handelt,

 

  1. das im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder der Ausbildungsverordnung einer Berufsakademie als verpflichtend vorgesehen ist.
  2. das nur bis zu drei Monate dauert und zur Orientierung für eine Berufsausbildung dient oder für die Aufnahme eines Studiums verpflichtend ist.
  3. das begleitend zur Berufs- oder Hochschulausbildung zu leisten ist und nur bis zu drei Monate dauert. Vorrausetzung hierbei ist, dass die Praktikumskraft nicht schon einmal in dem Betrieb tätig gewesen sein darf.
  4. das einer Einstiegsqualifizierung gemäß dem SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung gemäß Berufsbildungsgesetz dient.

Einer Praktikumskraft, die gemäß den Bestimmungen als Arbeitnehmer gilt, müssen unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages beziehungsweise spätestens vor der Aufnahme der Tätigkeit die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form übermittelt werden. Die Niederschrift hat mindestens die folgenden Punkte zu enthalten:

 

  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. die Lern- und Ausbildungsziele
  3. Beginn und Dauer des Praktikums
  4. die tägliche Praktikumszeit
  5. Zahlung und Höhe der Vergütung
  6. Urlaubstage
  7. ein allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen gemäß dem Praktikumsverhältnis.

Das Praktikantengehalt können Sie bei einem bezahlten Praktikum mit der Lohnsoftware von DATALINE in wenigen Schritten korrekt abrechnen.

 

Nachweisgesetz bei Auslandsbeschäftigungen

Bei Auslandsbeschäftigungen, die länger als einen Monat andauern, muss der Arbeitgeber ebenfalls eine im Rahmen des Nachweisgesetzes verfasste Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen übermitteln. Diese muss vor der Abreise ausgehändigt werden und hat folgende Angaben zu enthalten:

 

  1. Dauer der Auslandstätigkeit
  2. Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
  3. mit dem Auslandsaufenthalt verbundene zusätzliche Arbeitsentgelte beziehungsweise Sachleistungen
  4. vereinbarte Bedingungen für die Rückkehr der Arbeitskraft

 

In einem Streitfall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Hat dieser die gesetzlich geforderte Niederschrift der Vertragsbedingungen versäumt, entscheidet das Gericht im Zweifelsfall zu Lasten des Arbeitgebers. Existiert eine Niederschrift und der Arbeitgeber gibt an, dass die aufgeführten Bedingungen nicht der Realität entsprechen, muss dieser den Beweis dafür antreten.

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