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Versicherungspflichtgrenze 2024 gestiegen

Zum Jahresbeginn ist die Versicherungspflichtgrenze auf 69.300 Euro angehoben worden. Im Jahr 2023 lag sie noch bei 66.600 Euro. 

 

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Die Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auch Versicherungspflichtgrenze ist eine Grenze für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung pflichtversichert.  In der Kranken- und Pflegeversicherung gilt jedoch die Besonderheit, dass mit dem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze, ein Ausscheiden aus der gesetzlichen Pflichtversicherung verbunden sein kann. Vorausgesetzt auch die Versicherungspflichtgrenze des Vorjahres ist bereits überschritten worden.

 

Überschreitet ein Arbeitnehmer mit seinem regelmäßigen Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, so ist er versicherungsfrei (zur Kranken- und Pflegeversicherung), wenn er auch die Versicherungspflichtgrenze des Folgejahres überschreitet.

 

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 beträgt 69.300 Euro jährlich bzw. 5.775 Euro im Monat. Im Jahr 2023 lag sie noch bei 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich. Daneben existiert noch eine „besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze“, die der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung entspricht. Sie gilt für Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002 die Versicherungspflichtgrenze überschritten hatten und in einer privaten Krankenvollversicherung versichert waren.

 

Für Sie in der Entgeltabrechnung gilt es somit zu prüfen, ob (höherverdienende) Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Der Arbeitnehmer ist dann versicherungsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung und hat die Möglichkeit sich entweder weiter gesetzlich (bei einer Krankenkasse) „freiwillig“ zu versichern oder er entscheidet sich für eine private Krankenversicherung (PKV). 

 

Verbleibt der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung, so ist der ab 1.1.2024 grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel „9“ zur Krankenversicherung abzurechnen. In der Pflegeversicherung verbleibt es bei der Beitragsgruppe „1“.

 

Wechselt der Arbeitnehmer in eine private Krankenversicherung, so gilt in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Beitragsschlüssel „0“.

 

Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze

 

Unterschreitet ein bislang privat krankenversicherter bzw. freiwillig gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze 2024, so tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein und er ist wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer ab 55 Jahre. Für diese ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich verwehrt. Fragen Sie hier im Zweifel bei der zuständigen Krankenkasse an, ob eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist.