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Unfallversicherung - Jahresmeldungen 2023

Neben den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung sind für die Unfallversicherung ebenfalls Jahresmeldungen mit dem unfallversicherungspflichtigen Entgelt zu erstellen und zu versenden. In Lohnabzug werden Ihnen diese zum Jahreswechsel bereitgestellt.

 

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Die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung unterscheiden sich von den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung in folgenden Punkten:

 

Meldezeitraum

Bei den UV-Jahresmeldungen wird stets (unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit) das komplette Jahr (1.1.2023 bis 31.12.2023) gemeldet

 

Entgelt

In den UV-Jahresmeldungen wird das unfallversicherungspflichtige Jahresentgelt gemeldet, dieses kann sich von dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt in den Sozialversicherungs-Jahresmeldungen unterscheiden und höher ausfallen.

 

Abgabegrund

Die UV-Jahresmeldungen werden mit dem Abgabegrund „92“ gemeldet. Die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung mit dem Abgabegrund „50“.

 

Fälligkeit

UV-Jahresmeldungen sind bis 16.2.2024 an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Die SV-Jahresmeldungen sind hingegen bereits bis 15.2.2024 an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) zu senden.

 

Unternehmensnummer

Ab 1.1.2023 ist die Unternehmensnummer in den Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (anstatt der Mitgliedsnummer) mit auszuweisen. Die Unternehmensnummer findet sich hingegen nicht in der Sozialversicherungs-Jahresmeldung.

 

Ausdruck für Arbeitnehmer

Ein weiterer Unterschied zwischen der UV-Jahresmeldung und der Jahresmeldung zur Sozialversicherung ist die „Ausgabe an die Arbeitnehmer“. Denn die UV-Jahresmeldung ist den Arbeitnehmern nicht auszuhändigen, da diese im Grunde nur den Arbeitgeber betrifft. Die Jahresmeldung Sozialversicherung muss hingegen dem Arbeitnehmer übergeben werden (als Nachweis der gemeldeten Entgelte zur Rentenversicherung).