Unfallversicherung - Jahresmeldungen 2023
Neben den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung sind für die Unfallversicherung ebenfalls Jahresmeldungen mit dem unfallversicherungspflichtigen Entgelt zu erstellen und zu versenden. In Lohnabzug werden Ihnen diese zum Jahreswechsel bereitgestellt.
Die Jahresmeldungen zur Unfallversicherung unterscheiden sich von den Jahresmeldungen zur Sozialversicherung in folgenden Punkten:
Meldezeitraum
Bei den UV-Jahresmeldungen wird stets (unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungszeit) das komplette Jahr (1.1.2023 bis 31.12.2023) gemeldet
Entgelt
In den UV-Jahresmeldungen wird das unfallversicherungspflichtige Jahresentgelt gemeldet, dieses kann sich von dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt in den Sozialversicherungs-Jahresmeldungen unterscheiden und höher ausfallen.
Abgabegrund
Die UV-Jahresmeldungen werden mit dem Abgabegrund „92“ gemeldet. Die Jahresmeldungen zur Sozialversicherung mit dem Abgabegrund „50“.
Fälligkeit
UV-Jahresmeldungen sind bis 16.2.2024 an die Deutsche Rentenversicherung zu übermitteln. Die SV-Jahresmeldungen sind hingegen bereits bis 15.2.2024 an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) zu senden.
Unternehmensnummer
Ab 1.1.2023 ist die Unternehmensnummer in den Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (anstatt der Mitgliedsnummer) mit auszuweisen. Die Unternehmensnummer findet sich hingegen nicht in der Sozialversicherungs-Jahresmeldung.
Ausdruck für Arbeitnehmer
Ein weiterer Unterschied zwischen der UV-Jahresmeldung und der Jahresmeldung zur Sozialversicherung ist die „Ausgabe an die Arbeitnehmer“. Denn die UV-Jahresmeldung ist den Arbeitnehmern nicht auszuhändigen, da diese im Grunde nur den Arbeitgeber betrifft. Die Jahresmeldung Sozialversicherung muss hingegen dem Arbeitnehmer übergeben werden (als Nachweis der gemeldeten Entgelte zur Rentenversicherung).