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Lohnsteuerbescheinigung 2023

Arbeitnehmer erhalten nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Lohnsteuerbescheinigung für das abgelaufene Kalenderjahr, wenn sie steuerpflichtig beschäftigt waren. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die nach Steuerklasse (ELStAM) beschäftigt waren. Minijobber, die mit der 2 Prozent Pauschsteuer abgerechnet worden sind, erhalten keine Lohnsteuerbescheinigung.

 

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Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheinigung 2023 bis spätestens 29.2.2024 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. In der Lohnsteuerbescheinigung sind neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch die darauf einbehaltenen Lohnsteuern und Kirchensteuern sowie ggf. der Solidaritätszuschlag enthalten.

 

Daneben finden sich in der Lohnsteuerbescheinigung noch weitere Angaben zu Unterbrechungen ohne Entgeltfortzahlung von mehr als fünf Tagen, etwaige pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse sowie die Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen.

 

In Lohnabzug wird Ihnen die Erstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für das abgelaufene Kalenderjahr 2023 beim Monatswechsel angeboten. Die Lohnsteuerbescheinigungen stehen Ihnen dann unter Abrechnungen – Lohnsteuerbescheinigungen zum Versand bereit.

 

Wichtig: Die Protokolle (Ausdruck der Lohnsteuerbescheinigung) können Sie am Folgetag (nach dem Versand) in Olümp (Gesendete Daten) abholen und den Arbeitnehmern aushändigen.