Minijobgrenze 2024 bei 538 Euro im Monat
Ab 1.1.2024 steigt die Minijobgrenze für die geringfügig entlohnt Beschäftigten auf 538 Euro. Somit liegt ab 2024 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt die neue Minijobgrenze von 538 Euro nicht übersteigt.
Bereits seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Damit ändert sich auch die Minijobgrenze, wenn sich der Mindestlohn verändert. Da ab 1.1.2024 der Mindestlohn auf 12,41 Euro erhöht wurde, erhöht sich nach einer bestimmten Berechnungsformel auch die Minijobgrenze.
Für Sie in der Lohnabrechnung bedeutet dies, dass Ihre Minijobber nun ein regelmäßiges Monatsentgelt von bis zu 538 Euro verdienen dürfen, ohne dass sie den Minijobber-Status verlieren.
Dies kann bedeuten, dass bei einigen Minijobbern nun die Möglichkeit einer Entgelterhöhung gegeben ist. Allerdings muss hierbei beachtet werden, dass die Anhebung des Mindestlohns auch für Minijobber gilt, so dass durch diese bereits die Minijobgrenze erreicht wird.
Ebenfalls seit Oktober 2022 ist im Zuge der neuen Geringfügigkeitsregelungen festgelegt worden, dass ein unvorhersehbares und unerwartetes Überschreiten der Minijobgrenze zwei Mal innerhalb eines Jahres zulässig ist. Allerdings darf die Minijobgrenze dabei nicht um mehr als das Doppelte überschritten werden. Somit ergibt sich – inklusive eines zwei Mal zulässigen Überschreitens ein maximales regelmäßiges Jahresentgelt von dem 14-fachen der monatlichen Minijobgrenze, also von 7.532 Euro jährlich (= 14 x 538 Euro).