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Arbeitszeiterfassung - gesetzliche Pflicht

Nachdem im September 2022 das Bundesarbeitsgericht in einem viel beachteten Urteil die Erfassung der Arbeitszeit in den Betrieben in einem Urteil verkündet hat, ist der Gesetzgeber mittlerweile aktiv geworden und hat einen Gesetzentwurf mit Anpassungen im Arbeitszeitgesetz vorgelegt.

 

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Laut Entwurf gilt künftig grundsätzlich die Verpflichtung für die Betriebe, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer elektronisch aufzuzeichnen. Ausgenommen von der elektronischen Aufzeichnungspflicht sind lediglich Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern.

 

Bei größeren Betriebsgrößen gelten für die Einführung der elektronischen Zeiterfassung großzügige Übergangsregelungen. So haben Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten bis zu fünf Jahre für die elektronische Zeiterfassung Zeit. Bis 250 Arbeitnehmer bleiben den Betrieben zwei Jahre Zeit.

 

Ferner wird in dem Gesetzentwurf klargestellt, dass auch Kleinbetriebe die Arbeitszeiten verpflichtend aufzeichnen müssen. Zwar sind sie von der elektronischen Aufzeichnungspflicht entbunden, aber die Erfassung muss dann in anderer Form (ev. handschriftlich) vorliegen.

 

Für alle Betriebe, die bislang die Zeiten der Mitarbeiter noch nicht erfassen, wird es somit höchste Zeit, ein entsprechendes Aufzeichnungssystem im Betrieb zu etablieren, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.