Lohnsteuerbescheinigung 2022
Die Lohnsteuerbescheinigungen eines Kalenderjahres sind stets nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen. Die Lohnsteuerbescheinigungen des abgelaufenen Kalenderjahres müssen bis spätestens 28. Februar des Folgejahres elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
In Lohnabzug wird Ihnen beim Monatswechsel in den Januar eines neuen Jahres angeboten, dass die Lohnsteuerbescheinigungen automatisch (für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer) erstellt werden. Lohnabzug erstellt dann für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt sind, die Lohnsteuerbescheinigungen. Diese stehen unter Abrechnung – Lohnsteuerbescheinigung zum Versand bereit.
Hier können die erstellten Lohnsteuerbescheinigungen bei Bedarf angesehen und bearbeitet werden.
Alternativ können Sie sich in Lohnabzug aber auch bereits nach der Dezemberabrechnung 2022 die Lohnsteuerbescheinigungen per „Quick-Erstellung“ erzeugen lassen.
Lohnsteuerbescheinigung 2022 und Energiepreispauschale
Die Lohnsteuerbescheinigung 2022 enthält eine Besonderheit. Denn für alle Arbeitnehmer, die die Energiepreispauschale erhalten haben, wird hier das Kennzeichen „E“ mit ausgewiesen. Ausgenommen davon sind Minijobber, die mit einheitlicher Pauschsteuer abgerechnet worden sind, da für diese keine Lohnsteuerbescheinigungen erstellt werden.
Der Versand der Lohnsteuerbescheinigungen erfolgt dann in gewohnter Weise über Olümp. Zu beachten hierbei ist, dass Sie das Sendeprotokoll erst am Folgetag in Olümp abholen können, da die Finanzverwaltung die eingesendeten Lohnsteuerbescheinigungen erst zeitverzögert verarbeitet.
Die Abholdung der Lohnsteuerbescheinigungsprotokolle am Folgetag erfolgt beim Programmstart. Die Ausdrucke für die Lohnsteuerbescheinigungen der Mitarbeiter können Sie in Olümp unter „Gesendete Daten“ einsehen und ausdrucken.