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Nachweis der Elterneigenschaft

In der Personalabrechnung wird ein Nachweis der Elterneigenschaft für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge benötigt. Hier ist grundsätzlich ein Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von kinderlosen Arbeitnehmern ab Vollendung des 23. Lebensjahres zu zahlen. Bei Nachweis der Elterneigenschaft entfällt dieser Zuschlag. Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen und zu dokumentieren.

 Der Nachweis kann entfallen, wenn dem Betrieb die Elterneigenschaft bereits aus anderen Gründen bekannt ist (z.B. die Anwendung von Kinderfreibeträgen für die Steuerberechnung über die gelieferten ELStAM). 

 

Der Nachweis ist an keine konkrete Form gebunden. 

 

Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die zuverlässig die Elterneigenschaft als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern belegen.

 

Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt) dienen beispielsweise:

 

Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1 SGB I) dienen beispielsweise:

 

Praxis-Tipp: Achten Sie bitte darauf, dass Sie bei Elternteilen, die bereits ältere Kinder haben und sich die Kinder nicht mehr in den ELStAM befinden, anderweitig nachweisen (z. B. eine Kopie der Geburtsurkunde).