Minijobgrenze steigt auf 520 Euro
Zum 1.10.2022 wird die Minijobgrenze auf 520 Euro von bislang 450 Euro angehoben. Die Minijobgrenze ist nunmehr an den Mindestlohn gekoppelt und verändert sich künftig mit jeder Änderung des Mindestlohns.
Voraussichtlich gilt die neue Minijobgrenze bis Ende 2023, denn zum 1.1.2024 soll ein neuer (höherer) Mindestlohn gelten.
Durch die Anhebung der Minijobgrenze können Ihre Minijobber nun ein monatlich höheres Entgelt erzielen. Teilweise wird durch die Erhöhung des Mindestlohns die neue Minijobgrenze schon ausgereizt, wenn die Vergütung des Minijobbers (auf 12 Euro Mindestlohn) erhöht werden muss. Sollte dies bei den Minijobbern noch nicht der Fall sein, so können Sie hier gegebenenfalls neu disponieren.
Mit der Einführung der neuen Minijobgrenze ist auch die Wochenarbeitszeit der Minijobber „festgelegt“ worden. Nun kann ein Minijobber, der zum Mindestlohn von aktuell 12 Euro je Stunde beschäftigt ist, bis zu 10 Wochenstunden tätig sein. Hier sollten Sie tätig werden, wenn Sie vertraglich noch andere Arbeitszeiten vereinbart haben.
Neben der Anhebung der Minijobgrenze sind ab 1.10.2022 die Regelungen zum zulässigen Überschreiten der Minijobgrenze angepasst worden. Nunmehr ist ein Überschreiten der Minijobgrenze zulässig, wenn das Überschreiten unvorhersehbar eintritt, das Entgelt insgesamt in dem Abrechnungszeitraum nicht das Doppelte der Minijobgrenze (1.040 Euro) beträgt und nicht mehr als zwei Überschreitungen innerhalb eines Zeitjahres vorliegen.
Eine Umstellung in Lohnabzug ist hier grundsätzlich nicht bei den einzelnen Mitarbeitern erforderlich. Es sei denn, Sie nehmen eine Änderung der Vergütung vor, dann ist diese in den Personaldaten/Einkünfte anzupassen. Sofern sich die wöchentliche Arbeitszeit bei den Minijobbern ändern sollte, hinterlegen Sie diese in den Personaldaten/Zeiten.