Betriebsveranstaltungen in der Lohnabrechnung
Im Jahr 2022 stehen in vielen Betrieben wieder Betriebsfeste oder ähnliche betriebliche Aktivitäten an. Dabei sollten Sie aus Sicht der Lohnabrechnung stets ein paar Besonderheiten im Blick haben. Denn es stellt sich (gerade für Betriebsprüfer) im Nachgang oft die Frage, ob es sich um eine steuerfreie und beitragsfreie Betriebsveranstaltung handelt oder ob hier eventuell noch Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Grundsätzlich ist von einer Betriebsveranstaltung auszugehen, wenn diese auf betrieblicher Ebene stattfindet, also vom Arbeitgeber ausgerichtet wird und allen Mitarbeitern offensteht. Das gilt auch für ehemalige Kollegen.
Daneben sollte bei der Planung berücksichtigt werden, dass es einen Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter gibt. Sollten sich höhere Kosten je Mitarbeiter ergeben, können diese (zu 25 Prozent) pauschal versteuert werden. Wird der Freibetrag von 110 Euro je Mitarbeiter nicht ausgeschöpft und werden maximal zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ausgerichtet, so findet die Betriebsveranstaltung in der Entgeltabrechnung keinen Niederschlag.
Sollten jedoch mehr als zwei Veranstaltungen oder der Betrag von 110 Euro insgesamt überschritten werden, kann der übersteigende Betrag entweder individuell (inklusive etwaiger Sozialversicherungsbeiträge) oder pauschal versteuert werden (sozialversicherungsfrei).
Wenn dies der Fall ist, können Sie in Lohnabzug eine „eigene Lohnart“ für diese Betriebsveranstaltung anlegen, um den pauschal versteuerten Teil abzubilden.
Hierfür können Sie in den Firmendaten – Lohnartenschlüssel eine neue Lohnart anlegen, auf die Sie dann in der Abrechnung zugreifen können.
Neue_Lohnart_Betriebsfest_Anleitung.pdf (dataline.de)