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Kurzfristig Beschäftigte

Eine kurzfristige Beschäftigung, und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt vor, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage entweder durch die Eigenart der Beschäftigung oder durch einen entsprechenden Vertrag befristet ist. Das monatliche Arbeitsentgelt spielt dabei keine Rolle.

Neu seit 1. April 2003 ist allerdings der Jahreszeitraum für die Prüfung, ob die Zeitgrenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten wird. Seit dem 1. April 2003 wird für die Prüfung von Vorbeschäftigungen immer auf das Kalenderjahr abgestellt, in dem die zu beurteilende Beschäftigung ausgeübt wird. Innerhalb dieses Kalenderjahres dürfen nach wie vor nur solche Beschäftigungen berücksichtigt werden, die für sich allein gesehen auch die Merkmale einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllen.

Wichtig:
Im Gegensatz zu den geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind für kurzfristige Beschäftigungen keine Pauschalbeiträge zu zahlen. Sofern Umlagebeiträge für kurzfristig Beschäftigte anfallen, sind diese wie bei geringfügig Beschäftigten ebenfalls an die Bundesknappschaft zu entrichten und nachzuweisen.

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro monatlich übersteigt.

Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen. Dies gilt auch für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 400 Euro (Hauptbeschäftigung) ausgeübt werden, sowie für kurzfristige Beschäftigungen neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.

Der Arbeitslohn für die kurzfristige Beschäftigung unterliegt der Lohnsteuer. Der Lohnsteuerabzug kann entweder individuell nach der Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25 Prozent des Arbeitslohns vorgenommen werden.

Die Steuerabzüge hat der Arbeitgeber zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.

Natürlich sind für diesen Personenkreis auch Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale. Bitte beachten Sie, dass bei Entgeltmeldungen das beitragspflichtige Entgelt stets „0“ ist, da diese Beschäftigungen nicht beitragspflichtig sind.

Siehe auch: Geringfügig Beschäftigte